Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von
diePhotobooth.de, Michael Lamas, Gänsruh 11, 63741 Aschaffenburg

  1. Geltungsbereich
  2. Verträge von diePhotobooth.de (nachfolgend Vermieter) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im einzelnen etwas anderes vereinbart wird.

    Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.

  3. Zustandekommen des Vertrages
  4. Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.

    Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters gelten die Regelungen gemäß Punkt 6 dieser AGB.

    1. Mietbedingungen
    2. Der Transport der Geräte erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.

      Die Mietgebühr richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen ob die Mitsache tatsächlich benutzt wurde. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.

      Die Mietsache darf nicht außerhalb von geschlossenen Gebäuden aufgestellt werden.

      Die Mietsache ist dort zu belassen, an der sie durch den Vermieter aufgestellt wurde. Ein eigenmächtiges Bewegen der Mietsache ist nicht gestattet.

    3. Lieferung
    4. Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die Miete für die gesamte Mietzeit ist spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung oder alternativ bei Lieferung im voraus bar zu entrichten.

      Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei Veranstaltungen innerhalb 15km vom Standort des Vermieters erfolgt eine An- und Abholung kostenfrei. Entfernungen darüber hinaus werden zu fairen Konditionen vorher schriftlich mitgeteilt.

    5. Lieferung mit Installation
    6. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung mit Aufbau durch den Vermieter, mit der eine kurze Einweisung zur Bedienung der Mietsache einhergeht.

  5. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache
  6. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn der Abwesenheit bzw. des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen. Das gilt nicht, wenn Lieferung mit Installation (Punkt 2.2. dieser AGB) vereinbart ist.

    Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels zum Zeitpunkt der Mietverhältnisses nicht gelingt, kann der Mieter die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Mangel durch den Vermieter behoben, verschiebt sich die Mietdauer um entsprechenden Zeitaufwand der Mängelbeseitigung.

  7. Mietdauer
  8. Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache liefert und funktionsbereit aufgebaut hat. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer (Punkt 6 Abs. 1 S. 2 dieser AGB). Der Abbau erfolgt unmittelbar nach der festgelegten Mietdauer.

    Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem.
    § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

  9. Aufrechnungsverbot
  10. Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

  11. Kündigung / Rücktritt
  12. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Abhol bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

    Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden prozentual folgende Vereinbarungen berechnet:

    - bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der vereinbarten Gesamtvergütung
    - bis 2 Tage vor Mietbeginn 75% der vereinbarten Gesamtvergütung
    - bei weniger als 2 Tagen ist die volle Höhe der Vergütung fällig

    Diese Regelung kommt nicht zum Tragen, sofern die Situation aufgrund der Corona Pandemie ein Ausführen des Mietverhältnisses unmöglich macht. Das gilt unabhängig davon, ob es eine gesetzliche Anordnung gibt, oder der Vermieter bzw. Mieter entweder vom Virus betroffen ist oder lediglich die Lage aus gesundheitlichen Gründen als zu unsicher einstuft. In solch einem Fall erhebt der Vermieter keine Stornogebühren und der Mieter keine Schadensersatzansprüche.

  13. Haftung / Pflichten des Mieters
  14. Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.

    Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.

    Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.

  15. Haftung des Vermieters
  16. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

    Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.

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